Religionsfreiheit

Die einen glauben an Gott, die anderen an die Macht der Liebe, die nächsten an die Erkenntnisse der Wissenschaft. Jeder darf glauben, was er will.

Das Grundrecht zur Religions- und Glaubensfreiheit erklärt Glaube und Religion zur Privatsache. Das beinhaltet auch den Nichtglauben. Jeder darf sich öffentlich zu seinem eigenen Glauben und zur Religion bekennen und diese verbreiten. Die Religions- und Glaubensfreiheit ist ein hohes Gut, das auf der Trennung von Staat und Religion beruht. Diese wurde 1919 mit der Weimarer Verfassung, der ersten demokratischen Verfassung in Deutschland, eingeführt. In einer pluralistischen Gesellschaft, wie wir sie heute haben und in der verschiedene religiöse Kulturen nebeneinander existieren, gewinnt die Frage nach den demokratischen Werten an Bedeutung. Denn auch die Religions- und Glaubensfreiheit darf die Grund- und Menschenrechte anderer Personen nicht verletzen.

 

GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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